Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt
Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Zuständigkeiten
Eingestellte konsularischen Dienste in Khartum
Die Schweizer Botschaft in Nairobi (Kenia) übernimmt temporär die konsularischen Dienstleistungen (Auslandschweizer, Einreise- und Aufenthaltsvisa, Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz usw.). Somit müssen sich Personen aus Sudan und Eritrea, welche Schweizer Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, an die Schweizer Vertretung in Nairobi wenden.
In dringenden Fällen können Sie die Helpline des EDA kontaktieren: helpline@eda.admin.ch oder +41 800 24 7 365 oder +41 58 465 33 33.
Various regulations apply for entering Switzerland. A basic distinction is made between citizens of the European Union (EU) and European Free Trade Association (EFTA) countries and those of other countries. The State Secretariat for Migration (SEM) is the responsible authority in Switzerland.
Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.
Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage
Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.
Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen
Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.
Flughafentransitvisum
Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.
Arbeit / Arbeitsbewilligungen
Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.